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   FG Niedersachsen, 19.09.2006 - 13 K 40/06   

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https://dejure.org/2006,11527
FG Niedersachsen, 19.09.2006 - 13 K 40/06 (https://dejure.org/2006,11527)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.09.2006 - 13 K 40/06 (https://dejure.org/2006,11527)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. September 2006 - 13 K 40/06 (https://dejure.org/2006,11527)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Widerruf eines schriftlichen Verwaltungsakts bis zur Bekanntgabe schriftlich möglich - telefonische Information über die Aufgabe des Bekanntgabewillens nicht ausreichend

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 130 BGB; § 129 AO; § 157 AO; §§ 172 ff. AO; § 239 Abs. 1 S. 1 AO
    Wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheides bezüglich Aussetzungszinsen; Frist für den Widerruf eines Steuerbescheides im Hinblick auf Fristen für Widerrufe von Willenserklärungen im Zivilrecht; Bekanntgabe einer Steuererklärung als Verwaltungsakt und allgemeine ...

  • Judicialis

    BGB § 130; ; AO 1977 § 129; ; AO 1977 § 157; ; AO 1977 § 172 ff.; ; AO 1977 § 239 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzungszinsen; Telefon; Widerruf; Bekanntgabe - Wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheids

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Widerruf eines Zinsbescheids nach dessen Bekanntgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheides bezüglich Aussetzungszinsen; Frist für den Widerruf eines Steuerbescheides im Hinblick auf Fristen für Widerrufe von Willenserklärungen im Zivilrecht; Bekanntgabe einer Steuererklärung als Verwaltungsakt und allgemeine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 429
  • EFG 2007, 78
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94

    Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes wegen Aufgabe des Bekanntgabewillens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2006 - 13 K 40/06
    Der Verwaltungsakt wird insbesondere dann nicht wirksam, wenn seine Bekanntgabe ohne Bekanntgabewillen erfolgte (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.1996 - VI R 18/94, BStBl. II 1996, 627).

    Eine Aufgabe des Bekanntgabewillens kann nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, durch klare und eindeutige Dokumentation des Aufgabewillens lediglich bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.1996 - VI R 18/94, BStBl. II 1996, 627).

  • FG Hamburg, 23.03.2006 - II 347/04

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eines gewerblichen Grundstückshandels;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2006 - 13 K 40/06
    Zwar geht der Senat davon aus, dass aufgrund der Regelung des § 124 AO, der die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes mit dessen Bekanntgabe verknüpft, also dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der Einzelfallregelung, die Behörde den einmal in die Welt gesetzte, verkörperte Willenserklärung widerrufen kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2006, II 347/04, juris).

    Ein Widerruf der Willenserklärung kann nach Absendung des schriftlichen Verwaltungsaktes indes nur durch schriftliche Mitteilung bzw. Verwaltungsakt erfolgen (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2006, II 347/04, juris).

  • BFH, 24.11.1988 - V R 123/83

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2006 - 13 K 40/06
    Der Bekanntgabewille wird indes bei der abschließenden Zeichnung der Aktenverfügung durch den zuständigen Amtsträger gebildet und durch Abzeichnung sowie anschließende Abgabe des Verwaltungsaktes in den Geschäftsgang dokumentiert (BFH- Urteil vom 24.11.1988 - V R 123/83, BStBl. II 1989, 344).
  • BFH, 28.05.2009 - III R 84/06

    Unwirksamkeit eines Steuerbescheids durch telefonische Mitteilung, der Bescheid

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 17. Oktober 2005 sowie den Einspruchsbescheid vom 20. Dezember 2005 durch Urteil vom 19. September 2006 13 K 40/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 78) auf.
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